Unser Service für Sie
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Besitzstörung melden
Melden Sie uns kostenlos, wann und wo Ihr Besitz gestört - also etwa Ihr Privatparkplatz verstellt oder Ihre Zufahrt blockiert - wurde, laden Sie Fotos zum Beweis hoch und geben Sie Ihre Daten an.
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Rechtsanwälte übernehmen
Die entsprechenden Halterdaten werden ermittelt - dann setzen sich unsere Partnerrechtsanwälte mit dem Fahrzeughalter postalisch in Verbindung.
Und keine Sorge - die Kosten hierfür tragen wir - immer!
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Zahlung erhalten
Sie erhalten mit Zahlung des Fahrzeughalters bis zu EUR 200,- auf Ihr Konto überwiesen.
Das Wichtigste in Kürze
- Was genau ist eigentlich eine Besitzstörung?
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Eine Besitzstörung ist eine Störungshandlung, die den Besitz beeinträchtigt oder entzieht. Der Besitzstörer ist demnach Besitzverletzer oder Besitzentzieher. Eine Besitzentziehung liegt etwa vor, wenn ein Fahrzeug auf einem Privatparkplatz auf fremden Grund abgestellt wird. Aber auch wenn die Zu- oder Abfahrt zum Parkplatz verstellt wird, wodurch die Benutzung erheblich erschwert oder gefährlicher wird, ist dies als Besitzstörung zu werten.
Die Wiederholungshäufigkeit hat keinen Einfluss auf die Besitzstörung. Es ist demnach weder erforderlich den Falschparker ein- oder mehrmals "abzumahnen", noch ihn mittels Hinweiszettel auf sein Vergehen aufmerksam zu machen oder persönlich darauf hinzuweisen.
- Wie erhalte ich meine Entschädigung?
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Von jeder Zahlung seitens des Störers – egal in welcher Höhe – erhalten Sie 50% ganz automatisch auf Ihr Konto.
Der Vorteil? Sie erhalten bis zu € 200,- pro Vorfall – ganz ohne Klage und Gerichtsverfahren – und der Fahrzeughalter kommt hierdurch noch immer günstiger davon, als mit einer Besitzstörungsklage.
- Und welche Fristen muss ich dabei einhalten?
- Die Klagseinbringung hat binnen 30 Tagen ab der Kenntnis der Besitzstörung und des Störers zu erfolgen – da Sie den Störer jedoch nur Anhand eines Fotos zumeist nicht ohne entsprechende Halterauskunft identifizieren können, beginnt die entsprechende Frist erst mit unserer Intervention zu laufen.
- Kann ZUPF DI mich rechtlich beraten oder vertreten?
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Wir treten lediglich als Vermittler sowie Prozessfinanzierer auf und erbringen keinerlei wie auch immer geartete, rechtliche Beratung und übernimmt selbst ebenso keinerlei – weder gerichtliche noch außergerichtliche - Korrespondenz mit Besitzstörern oder Vertretung von Meldern (egal ob als natürlichen oder juristischen Personen) noch sonstige, in den Vorhaltebereich des § 8 RAO fallende und somit der österreichischen Rechtsanwaltschaft vorbehaltene Dienstleistungen, nimmt keinen wie auch immer gearteten Einfluss auf die Verfahrensgestaltung der Rechtsanwaltskanzlei.
Für über die bloße Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Störern hinausgehende, rechtliche Auskünfte, Beratungen, Stellungnahmen etc. können wir Ihnen auf Wunsch einen unserer österreichischen Partner-Rechtsanwälte vermitteln oder Sie können entsprechende Auskünfte, Beratungen, Stellungnahmen etc durch Konsultation eines eigene Wahlvertreters einholen.